Satzung

Satzung der Jungen Liberalen Hohenlohe in der Fassung vom 28.05.2022


SATZUNG DER JUNGEN LIBERALEN
HOHENLOHE

Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit verwenden wir in dieser
Satzung die männliche Form der Anrede. Selbstverständlich sind
damit Menschen jeder Geschlechtsidentität gemeint.

ABSCHNITT 1 – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN


§ 1 Ziele und Rechtsstellung

Die Jungen Liberalen Hohenlohe vereinigen als selbstständige
Jugendorganisation ohne Berücksichtigung der Staatsangehörigkeit,
des Stands, der Herkunft, des Geschlechts oder des Bekenntnisses all
jene, die beim Aufbau einer liberaldemokratischen und
marktwirtschaftlichen Gesellschaftsordnung mitwirken wollen und
totalitäre oder diktatorische Bestrebung jedweder Art ablehnen.
Die Jungen Liberalen Hohenlohe wirken an der Aufgabe mit, die
größtmögliche Freiheit, Eigenverantwortung und
Selbstverwirklichung für den einzelnen Menschen, und damit mehr
Freiheit und Unabhängigkeit für alle Menschen zu verwirklichen.
Dabei greifen die Jungen Liberalen Hohenlohe vor allem die Probleme
der Jugendlichen in Land und Region auf und setzen sich für deren
Interessen konstruktiv ein.
Die Jungen Liberalen Hohenlohe sind ein Glied der Jungen Liberalen
Baden Württemberg e.V gemäß § 11 Absatz 4 deren Landessatzung
und der Jungen Liberalen Nordwürttemberg gemäß § 3 deren
Bezirkssatzung.
Sitz des Kreisverbandes ist Kupferzell

§ 2 Mitgliedschaft

Mitglied des Kreisverbandes Hohenlohe kann werden, wer
mindestens 14 Jahre alt ist
das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
nicht Mitglied einer politisch konkurrierenden Organisation ist
die liberalen Grundsätze des Verbandes anerkennt

 § 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Kreisverband muss schriftlich und unter
Anerkennung der Grundsätze der Satzung der Jungen Liberalen
beantragt werden. Über die Aufnahme oder Ablehnung entscheidet
der Kreisvorstand unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei
Wochen.
Bei Wohnsitzwechsel bleibt das Mitglied im Kreisverband, sofern
kein Antrag auf Übertrag in der Landesgeschäftsstelle in einen neuen
Kreisverband gestellt wird

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Ziele
der Jungen Liberalen zu fördern, und das Recht, sich an der politischen
und organisatorischen Arbeit der Jugendorganisation zu beteiligen.
Zu den Pflichten gehört auch die Beitragszahlung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft bei den Jungen Liberalen endet
   ○ nach Vollendung des 35. Lebensjahres
   ○ durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Kreis- oder Landesverband
   ○ durch Ausschluss
   ○ durch Eintritt in eine politisch konkurrierende Organisation
   ○ durch Tod
Bekleidet ein Mitglied bei Vollendung des 35. Lebensjahres ein Amt,
so endet seine Mitgliedschaft bei den Jungen Liberalen mit Ablauf
dieser Amtsperiode.
Ein Mitglied kann aus der Jugendorganisation ausgeschlossen
werden, wenn es vorsätzlich gegen diese Satzung oder erheblich
gegen die Grundsätze der Jungen Liberalen Hohenlohe verstößt und
ihnen damit schweren Schaden zufügt. Ein Verstoß im Sinne von Satz
1 liegt insbesondere vor bei Doppelmitgliedschaft sowie schuldhaft
unterlassener Beitragszahlung. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann
vom Kreisvorstand beim Landesvorstand beantragt werden. Näheres
regelt die Satzung des Landesverbandes.
Die Bestimmung für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig
ausgeschlossen Mitglieds richtet sich nach § 7 Absatz 5 der
Landessatzung

ABSCHNITT 2 – ORGANE UND GREMIEN DES
KREISVERBANDES

§ 6 ORGANE

Organe des Kreisverbandes sind die Mitgliederversammlung und der
Vorstand.

§ 7 ORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des
Kreisverbandes.
Jedes Mitglied hat das aktive und passive Wahlrecht, Stimmrecht
und Rederecht.
Jedes Mitglied kann nur seine eigene Stimme wahrnehmen, eine
Stimmübertragung findet nicht statt. Stimmberechtigt ist nur, wer
seinen Beitrag fristgerecht vor der Mitgliederversammlung bezahlt
hat.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des
Kreisverbandes. Sie berät und beschließt dessen politische
Ausrichtung und organisatorische Aspekte. Ihr obliegt die letzte
Entscheidung in allen Angelegenheiten des Kreisverbandes.

§ 7.1 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
Entgegennahme des Berichtes über die Organisations- und
Vorstandsarbeit
Entgegennahme und Genehmigung des finanziellen
Jahresabschlusses
Entlastung des alten und Wahl eines neuen Vorstandes
Wahl zweier Kassenprüfer
Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten für den Landeskongress

§ 7.2 Häufigkeit und Regularien

Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal pro
Kalenderjahr durchzuführen.
Die Einladung zur Kreismitgliederversammlung erfolgt unter
Bekanntgabe des Vorschlages einer Tagesordnung durch den
Kreisvorsitzenden schriftlich oder elektronisch mit einer Frist von
zwei Wochen.
Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das
dem Versammlungsleiter zur Genehmigung und Unterschrift
vorzulegen ist. Das Protokoll muss binnen Dreitagesfrist an die
Geschäftsstellen des Bezirks- und Landesverbands übermittelt
werden.
Liegen Sachanträge vor, ist die Reihenfolge der Behandlung nach
dem Alex-Müller-Verfahren zu wählen.
Der amtierende Landes- und Bezirksvorsitzende ist zur
Mitgliederversammlung zu laden. Er oder ein beauftragtes
Landes- und Bezirksvorstandsmitglied sind auf der
Kreismitgliederversammlung rede- und antragsberechtigt.
Für Mitgliederversammlungen gilt die Geschäftsordnung für
Landeskongresse der Jungen Liberalen Baden-Württemberg
entsprechend, sofern die Satzung des Kreisverbandes keine
Bestimmung aufweist.
Die Mitgliederversammlung kann sich eine eigene Geschäftsordnung
geben.

§ 8 AUẞERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Auf Beschluss des Kreisvorstandes können weitere
Mitgliederversammlungen einberufen werden (außerordentliche
Mitgliederversammlungen).
Darüber hinaus ist auf schriftlichen Antrag von mindestens 25%
aller Mitglieder (mindestens jedoch deren drei) eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Antrag hat den Vorschlag
einer Tagesordnung für die Mitgliederversammlung zu benennen.
Der Kreisvorstand kann weitere Tagesordnungspunkte anfügen.
Zwischen dem Eingang des Antrags beim Kreisvorstand und der
Mitgliederversammlung liegt keine längere Frist als vier Wochen.

§ 9 ANTRÄGE ZU MITGLIEDERVERSAMMLUNGEN

Jedes Mitglied ist auf Mitgliederversammlungen antragsberechtigt.
Anträge sind mindestens 10 Tage vor der Versammlung beim Vorstand
einzureichen. Der Vorstand ist dafür verantwortlich, dass die Anträge
jedem Mitglied mindestens eine Woche vor der Versammlung
vorliegen.

§ 10 BESCHLÜSSE, ABSTIMMUNGEN UND
BESCHLUSSFÄHIGKEIT

Die Mitgliederversammlung kann nur beschließen, wenn die
Einladung ordnungsgemäß erfolgte. Beschlüsse werden mit der
einfachen Mehrheit gefasst, sofern diese Satzung keine anderen
Bestimmungen aufweist.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussunfähig, sofern weniger als
ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die
Beschlussunfähigkeit ist nur auf Antrag festzustellen.
Ist die Beschlussunfähigkeit nach Satz 2 festgestellt worden, so ist
die nächste Mitgliederversammlung binnen drei Wochen für die nicht
behandelten Tagesordnungspunkte ohne Rücksicht auf die Zahl der
Anwesenden beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Tagesordnung für diese Mitgliederversammlung muss mindestens
alle nicht behandelnden Tagesordnungspunkte der
beschlussunfähigen Mitgliederversammlung enthalten.
Die Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Wenn
zur genauen Feststellung des Abstimmungsergebnisses erforderlich,
kann der Versammlungsleiter eine andere Form der
Abstimmung anordnen. Auf Verlangen von mindestens einem
anwesenden Stimmberechtigten findet eine geheime Abstimmung
statt. (Verweis auf die Wahlordnung).
Änderungs- und Ergänzungsanträge haben bei der Abstimmung den
Vorrang. Im Übrigen ist über den weitergehenden Antrag zuerst
abzustimmen. Gehen mehrere Anträge gleich weit, hat der zeitlich
früher eingebrachte Antrag Vorrang.

§ 11 KREISVORSTAND

§ 11.1 Vorstandsämter

Der Vorstand des Kreisverbandes (Kreisvorstand) besteht aus
dem Kreisvorsitzenden
dem Kreisschatzmeister
bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden verantwortlich für
   ○ Organisation
   ○ Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
   ○ Programmatik
und bis zu vier freien Beisitzern.
Die Anzahl der Beisitzer muss vor der Wahl des ersten Beisitzers von
der Kreismitgliederversammlung festgelegt werden. Ergibt sich eine
gerade Anzahl an Kreisvorstandsmitgliedern, entscheidet im Falle
einer Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.

§ 11.2 Kooptierte Mitglieder

Zusätzlich zu den unter § 11.1 aufgeführten Ämtern können noch
folgende Vertreter ohne Stimmrecht in den Kreisvorstand kooptiert
werden:
Vertreter des Kreisverbandes im Bezirks-, Landes- und
Bundesvorstand der Jungen Liberalen
Vertreter des Kreisverbandes in Vorständen des Ring
politischer Jugend (RPJ)
die Vorsitzenden der Arbeitskreise
Mitglieder des Kreisvorstands der FDP Hohenlohe, sofern sie
Mitglieder der Jungen Liberalen sind
weitere, durch den Vorstand per Beschluss kooperierte Mitglieder

§ 11.3 Einschränkungen

Der Kreisvorsitzende und der Schatzmeister müssen das 18.
Lebensjahr vollendet haben.
Der Kreisvorsitzende muss darüber hinaus Mitglied der FDP sein.
Sollten nicht alle Ämter im Vorstand besetzt werden können, so kann
die Kreismitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen,
die restlichen Mitglieder in die noch zu besetzenden Ämter zu wählen,
auch wenn diese bereits schon in ein Amt gewählt worden sind. Die
Zustimmung des entsprechenden Mitglieds ist obligatorisch.

§ 12 AMTSZEIT DES VORSTANDES UND DER
KASSENPRÜFER

Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer erfolgt für die
Dauer eines Jahres.
Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, erfolgt die Nachwahl bei
der nächstfolgenden Mitgliederversammlung. Dieses neu gewählte
Mitglied führt sein Amt nur für den Rest der Amtszeit des Vorstandes
aus.
Auf schriftlichen Antrag von 40% der Mitglieder (mindestens jedoch
deren fünf) ist die Abwahl des Kreisvorstandes oder einzelner
Kreisvorstandsmitglieder auf die Tagesordnung der
Mitgliederversammlung zu setzen. Der Antrag muss dem
Kreisvorstand sowie dem betroffenen Kreisvorstandsmitglied mit
Begründung der Antragsteller mindestens zwei Wochen vor der
Versendung der Einladung zu der den Antrag behandelnden
Mitgliederversammlung zugeschickt werden. Die Stellungnahme
des Betroffenen ist zusammen mit der Antragsbegründung mit
der Einladung zu versenden.
Für die Abwahl ist mindestens die absolute Mehrheit der
abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Abwahl erfolgt schriftlich und
geheim. Es ist nur ein Wahlgang möglich.
Treten Vorstandsmitglieder von ihrem Amt zurück, so wird ihre
Position auf der nächsten Mitgliederversammlung durch Wahl wieder
besetzt. In diesem Fall genügt in der Einladung zur
Mitgliederversammlung die Bezeichnung des Tagesordnungspunktes
mit „Nachwahlen zum Kreisvorstand“.
Beträgt die Zahl der amtierenden gewählten
Kreisvorstandsmitglieder fünf oder weniger, sind die unbesetzten
Vorstandspositionen innerhalb von sechs Wochen auf einer
Mitgliederversammlung durch Wahl neu zu besetzen. Dies gilt jedoch
nicht, wenn bereits §11.3 Absatz 3 dieser Satzung Anwendung
gefunden hat.

§ 13 AUFGABEN DES KREISVORSTANDES

Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus
und erledigt die laufenden politischen und organisatorischen
Aufgaben.
Der Vorstand regelt seine Arbeitsweise selbst. Vorstandssitzungen
sind durch den Vorsitzenden einzuberufen. Auf Antrag von
mindestens drei gewählten Vorstandsmitgliedern ist er hierzu
verpflichtet.
Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend ist.

§ 14 VERTRETUNGSBEFUGNIS DER/DES VORSITZENDEN

Zur außergerichtlichen Vertretung des Kreisverbandes sind der
Kreisvorsitzende, der Schatzmeister oder ein vom Kreisvorsitzenden
benannter stellvertretender Kreisvorsitzender ermächtigt. Weitere
Mitglieder des Kreisvorstandes können hierzu durch Beschluss des
Vorstandes ermächtigt werden.
Zur gerichtlichen Vertretung des Kreisverbandes ist der
Kreisvorsitzende, der Schatzmeister oder ein vom Kreisvorsitzenden
benannter stellvertretender Kreisvorsitzender ermächtigt.

§ 15 ARBEITSKREISE

Zur Bearbeitung besonderer Belange können Arbeitskreise gebildet
werden, in denen jedes Mitglied ohne weitere Erfordernisse
mitwirken kann.
Die Mitglieder eines Arbeitskreises wählen den Vorsitzenden und
ggf. weitere Verantwortliche aus ihrer Mitte.
Die Wahl erfolgt für die Dauer eines Jahres.
Die Arbeitskreise organisieren sich in ihrer Arbeit unabhängig vom
Kreisvorstand.
Arbeitskreise sind nach außen hin nicht vertretungsberechtigt;
inhaltliche Beschlüsse bedürfen der Bestätigung durch die
Mitgliederversammlung.

§ 16 VERBANDSÖFFENTLICHKEIT VON SITZUNGEN UND
VERSAMMLUNGEN

Allen Verbandsmitgliedern steht das Recht zu, an allen Sitzungen
des Kreisverbandes teilzunehmen. Die Sitzungen des Kreisvorstands
sind grundsätzlich verbandsöffentlich.
Der Kreisvorstand kann Gästen durch einfache Mehrheit Rederecht
gewähren.
Mit einfacher Mehrheit kann der Kreisvorstand für einzelne
Tagesordnungspunkte die Öffentlichkeit oder die
Verbandsöffentlichkeit ausschließen.
Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich auch für Externe
zugänglich. Gäste können auf Antrag mit einfacher Mehrheit
temporär oder dauerhaft von der Mitgliederversammlung
ausgeschlossen werden.

§ 17 VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT

Beratungen und Beschlüsse des Vorstandes, der
Mitgliederversammlung sowie der Arbeitskreise können durch
einfache Mehrheit für vertraulich erklärt werden.
Im Beschluss ist zu klären, was im Einzelnen unter „vertraulich“ zu
verstehen ist. Verstöße hiergegen können Sanktionen gemäß § 5
Absatz 3 nach sich ziehen.

§ 18 SATZUNGSÄNDERUNGEN

Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei
Dritteln aller ausgegebenen Stimmen.
Ein Antrag auf Satzungsänderung muss in der Einladung
angekündigt werden. Der Wortlaut der beantragten Änderung muss
allen Mitgliedern zwei Wochen vor Beginn der
Kreismitgliederversammlung zugehen.
Änderungsanträge zu einem Satzungsänderungsantrag müssen vor
dem Eintritt in die zweite Lesung über die Satzungsänderung beim
Kreisvorstand oder der Tagungsleitung eingegangen und schriftlich
an alle anwesenden Mitglieder verteilt worden sein.

§ 19 BEITRAGSORDNUNG

Die Höhe der Beiträge setzt die Kreismitgliederversammlung des
Kreisverbandes in einer Beitragsordnung fest.
Die Beitragsordnung ist für jedes Mitglied des Kreisverbandes
bindend.
In begründeten Einzelfällen kann der Kreisvorstand Ausnahmen
hiervon beschließen. Deren Relevanz ist jährlich zu überprüfen.
Die Beitragsordnung gilt jeweils für mindestens ein Kalenderjahr.

§ 20 FRISTEN

Für die Abgabe aller Erklärungen und Mitteilungen sowie für die
Einladung zu Versammlungen und Sitzungen nach dieser Satzung
genügt Schriftform (Brief) oder Textform (E-Mail), sofern diese
Satzung nichts anderes bestimmt.
Fristen nach dieser Satzung bemessen sich entsprechend §§ 186 bis
192 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Zur Fristwahrung genügt bei postalischer Versendung die durch
Poststempel oder anderen schriftlichen Nachweis belegte rechtzeitige
Einlieferung.

§ 21 WAHL- UND BEITRAGSORDNUNG

Die Wahlordnung ist Teil dieser Satzung. Die Beitragsordnung ist
dieser Satzung nach Beschluss beizufügen.

§ 22 AUFLÖSUNG

Ein Beschluss zur Auflösung des Kreisverbandes kann nur mit einer
Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder, mindestens aber der Hälfte der am Tag der Abstimmung
dem Kreisverband angehörigen Mitglieder gefasst werden.
Der entsprechende Antrag ist mindestens vier Wochen vor der
Mitgliederversammlung den Mitgliedern mit eingehender
Begründung postalisch zuzustellen.
Der Beschluss bedarf zu seiner Rechtskraft der Zustimmung des
Landesvorstands der Jungen Liberalen Baden-Württemberg e.V.
Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen dem Bezirksverband
Nordwürttemberg der Jungen Liberalen zu; hierzu wird ein Liquidator
gewählt.

§ 23 INKRAFTTRETEN

Die Satzung tritt zum 28.05.2022 in Kraft. Sie bedarf der Ausfertigung
durch den Kreisvorsitzenden und muss jedem Mitglied zugänglich
gemacht werden.

§ 24 SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftig
aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise rechtsunwirksam
oder nicht durchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen hierdurch unberührt.
Selbiges gilt, sofern sich herausstellen sollte, dass die Satzung eine
Regelungslücke enthält. In diesem Fall greift die Satzung der Jungen
Liberalen Baden-Württemberg e.V. oder ultimativ jene der Jungen
Liberalen Deutschland.

 

WAHLORDNUNG

§ 1 DURCHFÜHRUNG VON WAHLEN

Wahlgesetze und dazu erlassene Wahlordnungen der Bundesrepublik
Deutschland gehen dieser Wahlordnung vor.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt schriftlich und geheim. Bei anderen
Wahlen kann offen abgestimmt werden, sofern auf Nachfrage
stimmberechtigte Mitglieder nicht widersprechen und die Satzung
der Organisation nichts anderes vorschreibt.
Bei Wahlen entscheidet grundsätzlich die absolute Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in Satzung und Wahlordnung
nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen zählen als gültige
Stimmen. Bei Stichwahl genügt die einfache Mehrheit.
Werden in einem Wahlgang mehrere Kandidaten gewählt, so ist
die Stimmenthaltung zulässig.
Die Wahlen des Vorstandes erfolgen durch das Ausfüllen eines leeren
Stimmzettels mit dem Namen der Kandidaten, die aus den
festgelegten Vorschlägen zu entnehmen sind.
Jeder Gewählte ist zu befragen, ob er die Wahl annimmt. Er hat sich
unverzüglich zu erklären. Die Erklärung kann auch schriftlich oder
durch einen Bevollmächtigten abgegebenen werden.
Jedes stimmberechtigte Mitglied kann Bewerber für alle Wahlen
vorschlagen.

§ 2 WAHL DES VORSTANDES

Die ordentlichen Mitglieder des Kreisvorstandes sind jeweils in
getrennten Wahlgängen in der Reihenfolge von § 11.1 der Satzung zu
wählen.
Zur Wahl ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen
erforderlich. Wird diese nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang
statt, in welchem die einfache Mehrheit entscheidet.
Stand nur ein Kandidat zur Wahl, sind neue Vorschläge zulässig.
Kandidieren mehr als zwei Bewerber, findet eine Stichwahl
zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die meisten Stimmen
erhielten.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 3 WAHL DER DELEGIERTEN UND ERSATZDELEGIERTEN
ZUM LANDESKONGRESS

Die Kreismitgliederversammlung wählt im zweiten Halbjahr für die
Dauer des folgenden Kalenderjahres mindestens die dem Kreis nach
aktueller Berechnung des Bezirksverband zustehende Anzahl an
Delegierten sowie die gleiche Zahl an Ersatzdelegierten für den
Landeskongress.
Alle Wahlen werden in Sammelwahlgängen durchgeführt, wobei
jedes Mitglied eine der Anzahl der zu besetzenden Mandate
entsprechende Anzahl an Stimmen hat. Für jeden Kandidaten kann
lediglich eine Stimme abgegebenen werden.
Im ersten Wahlgang gewählt sind die Kandidaten mit den meisten
Stimmen, sofern sie gleichzeitig mindestens die absolute Mehrheit
der abgegebenen Stimmen erzielt haben. Sind nach dem ersten
Wahlgang nicht für alle Mandate Bewerber gewählt, so schließt
sich unmittelbar ein zweiter Wahlgang an, in dem die noch offenen
Mandate besetzt werden. Im zweiten Wahlgang gewählt sind die
Kandidaten mit den meisten Stimmen.
Die Reihenfolge der Delegierten und Ersatzdelegierten richtet sich
nach den auf den einzelnen Kandidaten entfallenden Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl über die
Reihenfolge der Delegierten und Ersatzdelegierten. Die
Kreismitgliederversammlung kann vorab die Entscheidung per Los
bestimmen, sofern kein Mitglied widerspricht.
Zeit und Ort der Wahl, das Wahlergebnis einschließlich der genauen
Reihenfolge der Delegierten und Ersatzdelegierten sowie deren
Anschrift und Kontaktdaten sind der Landes- und
Bezirksgeschäftsstelle binnen drei Tagen zu übermitteln.

§4 INKRAFTTRETEN

Diese Wahlordnung tritt zum 28.05.2022 in Kraft. Sie bedarf der
Ausfertigung durch den Kreisvorsitzenden und muss jedem
Mitglied zugänglich gemacht werden.

 

BEITRAGSORDNUNG


ABSCHNITT 1 – GRUNDLEGENDES

§ 1 BINDUNG DER BEITRAGSORDNUNG

Die Beitragsordnung ist für jedes Mitglied der Jungen Liberalen Hohenlohe
bindend.

§ 2 ABWEICHENDE REGELUNGEN

Abweichende Regelungen kann der Kreisvorstand auf Antrag des
betroffenen Mitglieds nur in einzelnen begründeten Ausnahmefällen
treffen.
Über einen solchen Antrag hat der Kreisvorstand binnen zwei Wochen
zu entscheiden.
Abweichende Regelungen sind jährlich auf ihre weitere Erfordernis zu
überprüfen.

§ 3 BEITRAGSEINZUG

Die Beitragszahlung erfolgt nach Rechnungsstellung für das gesamte
Kalenderjahr im Voraus durch den Landesverband gemäß §24
Landessatzung.
Jedes Mitglied kann den Landesvorstand, namentlich dem oder der
stellvertretenden Landesvorsitzenden für Finanzen dazu
ermächtigen, den fälligen Betrag einzuziehen
(SEPA-Lastschriftmandat).

§ 4 GRUNDLAGE DER BEITRAGSORDNUNG

Diese Beitragsordnung wird auf Grundlage des § 4 Absatz 2 der Satzung der
Jungen Liberalen Hohenlohe erlassen.


ABSCHNITT 2 – BEITRAGSHÖHE

§ 5 BEITRAGSHÖHE

Der Beitrag pro Monat beträgt mindestens:
   ○ 2,49 Euro für Schüler, Studenten, Auszubildende und Sonstige
   ○ 4,99 Euro für Berufstätige und Selbständige
Bei begründetem Antrag wegen plötzlicher Erwerbslosigkeit oder
besonderer sozialer Härte hat der Vorstand dem Antrag stattzugeben.
Was unter sozialer Härte zu verstehen ist, obliegt dem Kreisvorstand.
Hat der Vorstand dem Antrag stattgegeben, fällt das Mitglied in die
nächst niedrigere Beitragsklasse. Dieser Antrag muss jedes
Kalenderjahr neu gestellt werden.
Jedes Mitglied kann auf eigenen Wunsch einen höheren Beitrag als
seiner Beitragsklasse entsprechend leisten.
Das Mitglied verpflichtet sich, den Kreisschatzmeister über Änderungen
seines Mindestbeitragssatzes zu informieren.

§ 6 TEILBETRÄGE

Mitglieder, die während des laufenden Kalenderjahres beitreten,
zahlen ihren Beitrag gemäß des §5 dieser Beitragsordnung
anteilsmäßig für den Zeitraum des Monats des Beitritts bis zum
Jahresende.
Tritt das Neumitglied erst nach dem 15. eines Monats bei, so ist erst
der nachfolgende Monat beitragspflichtig.
Jedes Neumitglied kann freiwillig den vollen Jahresbeitrag leisten.

§ 7 FÖRDERMITGLIEDER

Fördermitglieder zahlen einen Jahresbeitrag in beliebiger Höhe im Voraus.


ABSCHNITT 3 – SCHLUSS- UND
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN


§ 8 VORRANG DER SATZUNG

Enthält die Satzung der Jungen Liberalen Hohenlohe etwas
gegenteiliges, so gilt das in der Satzung geregelte.
Weist diese Beitragsordnungen gewollte oder planwidrige Lücken
auf, so gilt die Satzung der Jungen Liberalen Hohenlohe. Enthält auch
diese keine Regelung, so obliegt die Auslegung für das laufende
Kalenderjahr dem Kreisvorstand.

§ 9 INKRAFTTRETEN

Diese Beitragsordnung tritt zum 28.05.2022 in Kraft. Sie bedarf der
Ausfertigung durch den Kreisvorsitzenden und muss jedem
Mitglied zugänglich gemacht werden.