Vereinsordnungen
Hier sollte die Satzung stehen
Wahlordnung
ABSCHNITT 1 – GRUNDLEGENDES
§ 1 BINDUNG DER BEITRAGSORDNUNG
Die Beitragsordnung ist für jedes Mitglied der Jungen Liberalen Hohenlohe bindend.
§ 2 ABWEICHENDE REGELUNGEN
● Abweichende Regelungen kann der Kreisvorstand auf Antrag des betroffenen Mitglieds nur in einzelnen begründeten Ausnahmefällen treffen.
● Über einen solchen Antrag hat der Kreisvorstand binnen zwei Wochen zu entscheiden.
● Abweichende Regelungen sind jährlich auf ihre weitere Erfordernis zu überprüfen.
§ 3 BEITRAGSEINZUG
● Die Beitragszahlung erfolgt nach Rechnungsstellung für das gesamte Kalenderjahr durch den Landesverband gemäß §24 Landessatzung.
● Jedes Mitglied kann den Landesvorstand, namentlich den Landesschatzmeister dazu ermächtigen, den fälligen Betrag einzuziehen (SEPA-Lastschriftmandat).
§ 4 GRUNDLAGE DER BEITRAGSORDNUNG
Diese Beitragsordnung wiArd auf Grundlage des § 4 Absatz 2 der Satzung der Jungen Liberalen Hohenlohe erlassen.
ABSCHNITT 2 – BEITRAGSHÖHE
§ 5 BEITRAGSHÖHE
● Der Beitrag pro Monat beträgt mindestens 5€.
● Bei begründetem Antrag wegen plötzlicher Erwerbslosigkeit oder besonderer sozialer Härte hat der Vorstand dem Antrag stattzugeben. Was unter sozialer Härte zu verstehen ist, obliegt dem Kreisvorstand. Hat der Vorstand dem Antrag stattgegeben, fällt das Mitglied in die nächst niedrigere Beitragsklasse. Dieser Antrag muss jedes Kalenderjahr neu gestellt werden.
● Jedes Mitglied kann auf eigenen Wunsch einen höheren Beitrag als seiner Beitragsklasse entsprechend leisten.
§ 6 ERMÄßIGTE BEITRÄGE
● Für Schüler, Studenten, Auszubildende, FSJler und Arbeitslose gilt ein ermäßigter Beitrag von 2,50€ pro Monat
● Der Kreisschatzmeister überweißt die Differenz zum regulären Mitgliedsbeitrag auf Anfrage des Mitglieds auf dessen Konto. Das Mitglied muss ihm dafür einen Nachweis für seinen entsprechenden Status sowie für die geleistete Zahlung an den Landesverband innerhalb eines halben Jahres ab Zahlung an den Landesverband vorlegen. Nach dem halben Jahr erlischt der Erstattungsanspruch.
●Die Forderungen des Landesverbandes bleiben hiervon unberührt.
§ 7 FÖRDERMITGLIEDER
Fördermitglieder zahlen einen Jahresbeitrag in beliebiger Höhe im Voraus.
ABSCHNITT 3 – SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
§ 8 SONSTIGE REGELUNGEN
Weist diese Beitragsordnungen gewollte oder planwidrige Lücken auf, so gilt die §24 der Landessatzung .
§ 9 INKRAFTTRETEN
Diese Beitragsordnung gilt für das Kalenderjahr 2025. Sie bedarf der Ausfertigung durch den Kreisvorsitzenden und muss jedem Mitglied zugänglich gemacht werden. Der Kreisvorsitzende ist nach §24 (5) der Landessatzung dazu verpflichtet, den Landesschatzmeister bis zum 31.12.2024 über diese Beitragsordnung in Kenntnis zu setzen.